Statuten

Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
Die FDP.Die Liberalen Hitzkirch ist eine politische Organisation der Gemeinde Hitzkirch. Sie ist ein Verein nach Art. 60ff. ZGB und hat ihren Sitz in Hitzkirch.

 

Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus diesen Statuten nicht etwas anderes ergibt.

 

Art. 3 Wesen und Zweck

Die FDP.Die Liberalen Hitzkirch ist ein Zusammenschluss von Frauen und Männern aus allen Bevölkerungsschichten sowie Jugendlichen, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen und keiner anderen politischen Partei angeschlossen sind. Als Volkspartei tritt sie für die freie Verantwortung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein und nimmt aktiv Einfluss auf das politische Geschehen.

Sie strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an,

• in der die Menschenrechte, Rechtsgleichheit und sozialer Schutz für jeden garantiert ist
• in der allen die verantwortliche Mitwirkung an der Gestaltung der verschiedenen Lebensbereiche ermöglicht wird
• in der die gesellschaftlichen Minderheiten respektiert werden und die kulturelle Vielfalt erhalten bleibt
• in der die unterschiedlichen Meinungen geachtet werden und eine friedliche Ausgestaltung gesellschaftlicher Auseinandersetzungen ermöglicht wird.

Sie bezweckt die Durchsetzung der im Parteiprogramm konkret niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie die Vermittlung von politischen Informationen. Diesen Zweck erreicht sie durch Kontaktpflege, Stellungnahmen zu politischen Sachfragen, Nominationen von Kandidaten, Wahlempfehlungen oder das Ergreifen von Referenden und Initiativen.

Die Ortspartei ist Mitglied der kantonalen FDP.Die Liberalen Luzern.

Wer einer anderen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDP. Die Liberalen widersprechen, kann nicht gleichzeitig der FDP. Die Liberalen Hitzkirch angehören.

 

Art. 4 Organisation

Die FDP.Die Liberalen Hitzkirch hat folgende ständige Organisationen

 

- Parteiversammlung

- Parteivorstand

- Kontrollstelle


 

Art. 5 Parteiversammlung

Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei, welche vom Präsidenten geleitet wird. Die Parteiversammlung, welche jährlich stattfindet, muss mindestens 20 Tage vorher unter Aufführung der Traktanden einberufen werden. Die Parteiversammlung ist öffentlich. Die Anwesenden haben das Recht, an der Diskussion mitzuwirken. Anträge an die Versammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung, schriftlich, an den Präsidenten eingereicht werden.

Die Wahlen und Abstimmungen an der Parteiversammlung erfolgen offen; auf Antrag von 1/5 der Anwesenden erfolgen sie geheim. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Art. 6 Befugnisse der Parteiversammlung

Die Parteiversammlung behandelt folgende Geschäfte:

 

- Erlass und Änderung der Parteistatuten

- Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Parteivorstandes

- Wahl der Kontrollstelle

- Wahl der kantonalen Delegierten und Ersatzdelegierten

- Nomination der Kandidatinnen/Kandidaten für Volkswahlen

- Beschlussfassung zu kommunalen Abstimmungsvorlagen und Abgabe von Abstimmungsempfehlungen

- Beschlussfassung über Initiativen und Referenden

- Stellungnahme zu Sachfragen, sofern nicht der Parteivorstand darüber zu befinden hat

- Beschlussfassung zu Grundsatzfragen, Leitbildern und Programmen

- Entlastung des Vorstands

- Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Gewinn

- und Verlustrechnung - Auflösung der Partei


 

Art. 7 Vorstand

Der Parteivorstand ist das Führungsorgan und besteht aus mindestens fünf, maximal neun Mitgliedern. Einer unserer amtierenden Gemeinderäte muss mit Stimmrecht im Vorstand Einsitz nehmen.

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

- Parteipräsident
- Vize-Präsident
- Kassier
- Aktuar
- Verantwortlicher Projekte
- Events
- Gemeinderat


Unter Vorbehalt der Wahl des Präsidenten durch die Parteiversammlung konstituiert sich der Vorstand selbst. Es ist anzustreben aus jedem Dorfteil ein Mitglied im Parteivorstand zu haben.

 

Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden durch die Parteiversammlung auf vier Jahre gewählt.

 

Art. 8 Befugnisse

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:


- führt die Partei

- besorgt die laufenden Geschäfte

- stellt die Öffentlichkeitsarbeit sicher

- trifft sich so oft als nötig, mindestens einmal jährlich und führt ein Protokoll

- trifft sich zweimal jährlich mit den Mandatsträgern

- gibt Stellungnahmen zu Sachgeschäften und Fragen ab, die dem Parteivorstand vorgelegt werden

- bereitet Wahlen vor

- greift politische Fragen jeder Art auf

- übernimmt strategische Führungsverantwortung

- erledigt die administrativen Belange

- erledigt sämtliche Geschäfte, die nicht durch diese Statuten oder das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind


 

Art. 9 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft jährlich die Rechnung der Partei und verfasst zu Handen der Parteiversammlung einen Bericht und stellt Antrag betreffend Entlastung der Organe. Sie wird durch die Parteiversammlung gewählt. Ihre Amtszeit entspricht derjenigen des Vorstands.

 

Art. 10 Finanzen

Die finanziellen Mittel der FDP.Die Liberalen Hitzkirch bestehen aus freiwilligen Beiträgen, Spenden und projektbezogenen Finanzierungen.

 

Art.11 Allgemeine

Bestimmungen Die Wahl sämtlicher Parteiorgane erfolgt jeweils in der auf die Gemeinderatswahlen folgende Parteiversammlung.

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 60 ff ZGB) analog.

 

Art. 12 Statutenrevision

Die Revision der Statuten obliegt der Parteiversammlung.

Ein Antrag auf Statutenrevision muss entweder vom Parteivorstand oder von der Mehrheit der Parteiversammlung beschlossen werden. Auf die nächste Parteiversammlung hat der Parteipräsident den Sympathisanten der FDP.Die Liberalen Hitzkirch die neuen Statuten schriftlich zuzustellen.


Für die Statutenrevision ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

 

Art. 13 Auflösung

Die Parteiversammlung kann aufgrund eines traktandierten Antrages und mit einer 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung der Partei beschliessen.
Über die Verwendung des Parteivermögens entscheidet sie ebenfalls.

 

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach Annahme durch die Parteiversammlung vom 20. April 2009 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 9. April 2008.